Abmeldungen und Entschuldigungsverfahren
Entschuldigungsverfahren Sekundarstufe I, Klassenstufen 7-10 ( Entschuldigungsverfahren Sekundarstufe I)
1.1 Information an die Schule
Eltern/Sorgeberechtigte teilen vor Unterrichtsbeginn das Fehlen vorzugsweise über Webuntis oder ersatzweise per E-Mail (gymnasium@pamina.bildung-rp.de + cc an die Klassenleitung (vorname.name@pamina.bildung-rp.de)) oder telefonisch mit.
Wird die Krankmeldung über WebUntis vorgenommen, kann auf eine weitere schriftliche Entschuldigung verzichtet werden, sofern Dauer und Grund des Fehlens angeben werden.
Im Falle der Krankmeldung über Email entschuldigt die Klassenleitung das Fehlen, sofern Dauer und Grund des Fehlens angegeben werden.
Im Falle der Krankmeldung per Telefon wird die Abwesenheit durch die den Anruf entgegennehmende Sekretärin in WebUntis als „krank“ eingetragen und bleibt so lange unentschuldigt, bis der Klassenleitung eine schriftliche Entschuldigung in angemessener Form zugeht, die innerhalb dreier Tage zu erfolgen hat. In dem Schreiben sind Grund und Dauer des Fehlens aufzuführen sowie die Anzahl der versäumten Unterrichtstage.
1.2 Abmeldung im Laufe eines Unterrichtstages
Tritt eine Erkrankung im Laufe eines Unterrichtstages auf oder möchte eine Schülerin/ein Schüler die Schule aus anderen Gründen verlassen, muss eine Abmeldung bei der Fachlehrkraft der laufenden oder folgenden Stunde oder bei der Klassenleitung erfolgen.
2. Nicht krankheitsbedingte Abwesenheit
2.1 Schulische Veranstaltungen
Wird Unterricht aufgrund schulischer oder schulisch relevanter Veranstaltungen versäumt (z.B. Exkursionen, Sportveranstaltungen, Orchesterproben, Schüleraustausch u.Ä.), ist dies der Klassenleitung mitzuteilen, die dies im digitalen Klassenbuch als „schulisch relevant“ dokumentiert, was zur Folge hat, dass diese Fehlzeiten nicht auf die Gesamtsumme der versäumten Schultage angerechnet werden.
2.2 Beurlaubungen
Liegen private Gründe für eine Beurlaubung vor (z.B. Kadersportveranstaltungen, Familienfeier u.Ä.), kann bei der Klassenleitung ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden. Beurlaubungen von mehr als drei Unterrichtstagen bzw. direkt vor oder nach den Ferien müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich.
3. Unentschuldigte Versäumnisse
Unterbleibt eine Entschuldigung versäumter Tage aus von der Schülerin/dem Schüler zu verantwortenden Gründen bzw. kann ein Entschuldigungsgrund nicht anerkannt werden, wird die entsprechende Anzahl an Fehltagen auf dem Zeugnis als unentschuldigt vermerkt.
Entschuldigungsverfahren in der MSS ( Entschuldigungsverfahren in der MSS)
1. Krankheitsbedingte Abwesenheit
1.1 Information an die Schule
Eltern/Sorgeberechtigte teilen vor Unterrichtsbeginn das Fehlen vorzugsweise über WebUntis oder ersatzweise per E-Mail (gymnasium@pamina.bildung-rp.de + cc an die Stammkursleitung: vorname.name@pamina.bildung-rp.de) oder telefonisch mit. Volljährige Schülerinnen und Schüler nutzen bitte ausschließlich WebUntis. Wird die Krankmeldung über WebUntis vorgenommen, kann auf eine weitere schriftliche Entschuldigung verzichtet werden, sofern Dauer und Grund des Fehlens angeben werden.
Im Falle der Krankmeldung per Email entschuldigt die Stammkursleitung.
Im Falle der Krankmeldung per Telefon wird die Abwesenheit durch die den Anruf entgegennehmende Sekretärin in WebUntis als „krank“ eingetragen und bleibt solange unentschuldigt, bis der Stammkursleitung eine schriftliche Entschuldigung in angemessener Form zugeht, die innerhalb dreier Tage zu erfolgen hat1. In dem Schreiben sind Grund und Dauer des Fehlens aufzuführen sowie die Anzahl der versäumten Unterrichtsstunden.
1.2 Abmeldung im Laufe eines Unterrichtstages
Tritt eine Erkrankung im Laufe eines Unterrichtstages auf oder möchte eine Schülerin/ein Schüler die Schule aus anderen Gründen verlassen, muss eine Abmeldung bei der Fachlehrkraft der laufenden oder folgenden Stunde, bei der Stammkurs- oder der MSS-Leitung erfolgen.
1.3 Fehlen bei Kursarbeiten
Bei einer Erkrankung am Tag einer Kursarbeit, muss das Sekretariat morgens informiert werden. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankmeldung bereits am Vortag erfolgt ist. Es ist mitzuteilen, um welche Kursarbeit es sich handelt und welche Lehrkraft betroffen ist.
Versäumnisse aus anderen Gründen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
Wird eine Kursarbeit oder ein anderer angekündigter Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so wird die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar“ dokumentiert. Hierfür wird die Note „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt (vgl. ÜSchO §54 Abs.2).
2. Nicht krankheitsbedingte Abwesenheit
2.1 Schulische Veranstaltungen
Wird Unterricht aufgrund schulischer oder schulisch relevanter Veranstaltungen versäumt (z.B. Exkursionen, Sportveranstaltungen, Orchesterproben, Schüleraustausch u.Ä.), ist dies der Stammkursleitung mitzuteilen, die dies im digitalen Klassenbuch als „schulisch relevant“ dokumentiert, was zur Folge hat, dass diese Fehlstunden nicht auf die Gesamtsumme der versäumten Stunden angerechnet werden.
2.2 Beurlaubungen
Liegen private Gründe für eine Beurlaubung vor (z.B. Führerscheinprüfung, Vorstellungsgespräch2, Familienfeier u.Ä.), kann bei der Stammkursleitung ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden. Beurlaubungen von mehr als drei Unterrichtstagen bzw. direkt vor oder nach den Ferien müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich.
Eine Beurlaubung zu einem Kursarbeitstermin ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen werden lediglich für die Wahrnehmung rechtlicher Pflichten (z.B. Gerichtstermin) oder in Fällen außergewöhnlicher familiärer Gründe gemacht.
3. Unentschuldigte Versäumnisse
3.1 Zeugnisvermerk
Unterbleibt eine Entschuldigung versäumter Stunden aus von der Schülerin/dem Schüler zu verantwortenden Gründen bzw. kann ein Entschuldigungsgrund nicht anerkannt werden, wird die entsprechende Anzahl an Fehlstunden auf dem Zeugnis als unentschuldigt vermerkt.
3.2 Nichtanerkennung von Kursen
Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein erheblicher Teil der Leistungsnachweise eines Kurses nicht erbracht und kann eine Zeugnisnote deshalb nicht erteilt werden, so kann die Kurslehrerkonferenz die Nichtanerkennung eines Kurses beschließen. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als „nicht anerkannt“ ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet (vgl. ÜSchO § 54 Abs. 3).
1 Gesetzliche Grundlage: Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009, §37 Abs.1 (zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020):
„Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.“
2 Nach Vorlage entsprechender Nachweise werden durch Vorstellungsgespräche entstandene Fehlstunden als „schulisch relevant“ vermerkt.